ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über Elektroinstallationsarbeiten, Wartungs-, Reparatur- und sonstige handwerkliche Leistungen sowie den Verkauf von Waren zwischen Elektrotechnik Seidel (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Wo sich Regelungen unterscheiden, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.

(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(4) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es hierfür eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss, Angebote, Kostenvoranschläge

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erklärte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.

(2) Erfolgt eine Besichtigung oder Angebotserstellung beim Auftraggeber vor Ort, so gibt der Auftragnehmer dort lediglich eine unverbindliche Kalkulation ab. Die Annahme durch den Auftraggeber sowie die Bestätigung durch den Auftragnehmer erfolgen erst im Nachgang in Textform (z. B. per E-Mail, Telefon mit anschließender schriftlicher Bestätigung, oder durch Unterschrift auf dem Auftragsformular zu einem späteren Zeitpunkt). Diese organisatorische Trennung von Angebot und Annahme dient der Rechtsklarheit für beide Seiten.

(3) Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Übersteigen die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 20 %, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

(4) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags kann eine Vergütung verlangt werden, sofern dies vorab vereinbart wurde.

(5) Die Buchung eines Termins über das Online-Buchungssystem stellt ein verbindliches Angebot des Auftraggebers dar. Eine automatische Eingangsbestätigung dient nur der Bestätigung des Zugangs und ist keine Annahme. Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftragnehmer den Termin in Textform bestätigt oder mit der Leistung beginnt. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand zu den üblichen Stundensätzen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde.

(6) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Baufortschritt bzw. dem Wert der erbrachten Leistungen zu verlangen (§ 632a BGB). Bei Aufträgen ab 1.000 € netto kann eine Anzahlung von bis zu 30 % bei Auftragserteilung verlangt werden.

(3) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Gegenüber Verbrauchern gelten bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB).

(5) Gegenüber Unternehmern gelten bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Verzugspauschale von 40 € je Verzugsfall (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB), unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens.

(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Unternehmern steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, bis fällige Forderungen ausgeglichen sind.

(8) Materialpreisgleitklausel: Beträgt der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vereinbarter Ausführung mehr als vier Monate, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachweisbare Erhöhungen der Material- und Einkaufspreise (z. B. Kabel, Schaltgeräte, Kupfer) in angemessenem Umfang an den Auftraggeber zzgl. üblicher Handelsspanne weiterzugeben. Preissenkungen werden in gleicher Weise berücksichtigt. Der Auftragnehmer weist die Preisänderung auf Verlangen anhand geeigneter Nachweise (z. B. Lieferantenrechnungen, Preislisten) nach.

(9) Anfahrts-, Warte- und Standzeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. weil die Arbeitsstelle entgegen § 5 nicht zugänglich war), können nach dem vereinbarten Stunden- bzw. Pauschalsatz in Rechnung gestellt werden.

(10) Kleinaufträge mit einer tatsächlichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden werden nach angefangenen vollen Stunden abgerechnet.

§ 4 Ausführungsfristen und -termine

(1) Angegebene Ausführungstermine sind, sofern nicht ausdrücklich als „verbindlich“ vereinbart, unverbindliche Richtwerte.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe bei Vorlieferanten, Fachkräfte- oder Materialmangel, Streik oder sonstige nicht zu vertretende Umstände. Die Ausführungsfristen verlängern sich in diesen Fällen angemessen; bei einer Verzögerung von mehr als sechs Wochen sind beide Parteien zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Vertragsteil berechtigt, ohne dass hieraus wechselseitig Schadensersatzansprüche entstehen.

(3) Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers, insbesondere Zugänglichkeit der Arbeitsstelle sowie rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen und Genehmigungen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsstelle zum vereinbarten Termin frei zugänglich, ausreichend beleuchtet sowie mit Strom- und Wasseranschluss versorgt ist, soweit erforderlich.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und vollständig über den Zustand und das Alter bestehender elektrischer Anlagen sowie über ihm bekannte Auffälligkeiten (z. B. frühere Eigenleistungen, nicht dokumentierte Änderungen, Asbestverdacht) zu informieren.

(3) Erforderliche behördliche Genehmigungen sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber einzuholen.

§ 6 Zusätzliche Leistungen und Nachträge

(1) Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche, im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene Leistungen erforderlich oder sinnvoll sind (z. B. wegen Mängeln an Altanlagen oder geänderten Kundenwünschen), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber vor Ausführung, soweit dies ohne unangemessenen Aufwand möglich ist.

(2) Kleinere Zusatzleistungen bis zu einem Wert von 150 € netto je Einzelfall gelten als miterteilt, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht, nachdem er auf die Zusatzleistung und die voraussichtlichen Kosten hingewiesen wurde. Bei höherwertigen Zusatzleistungen holt der Auftragnehmer vor Ausführung eine gesonderte Freigabe in Textform ein.

§ 7 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (z. B. ausschließlich per Telefon oder E-Mail ohne persönlichen Kontakt, § 312c BGB) geschlossen wird. Wird der Vertrag in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, besteht regelmäßig kein Widerrufsrecht.

(2) In den unter Absatz 1 genannten Fällen erhält der Auftraggeber vom Auftragnehmer eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular. Diese Belehrung ist Bestandteil der Auftragsunterlagen und ergänzt diese AGB.

(3) Fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich und in Textform auf, mit der Ausführung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen, und bestätigt er zugleich, über die Rechtsfolgen belehrt worden zu sein, so erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung. Widerruft der Auftraggeber vor vollständiger Erbringung, schuldet er dem Auftragnehmer Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten und in das Werk eingegangenen Leistungen, berechnet anteilig nach dem vereinbarten Gesamtpreis (§ 357a BGB).

(4) Für Verträge über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu deren Vornahme der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich aufgesucht hat, besteht nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB kein Widerrufsrecht, soweit sich der Auftrag auf die angeforderten Arbeiten beschränkt. Für darüberhinausgehende, bei dieser Gelegenheit zusätzlich beauftragte Leistungen gelten die Absätze 1 bis 3.

§ 8 Gewährleistung / Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB), soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme, in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

(3) Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung nach eigener Wahl berechtigt. Schlägt diese fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(4) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen 12 Monate ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig und keine zwingenden längeren Fristen bestehen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Bauwerken). § 377 HGB bleibt unberührt.

(5) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Fristen unverändert (in der Regel 2 Jahre, bei Bauwerken 5 Jahre gem. § 634a BGB).

(6) Für vor Auftragsbeginn bereits bestehende, nicht vom Auftragnehmer errichtete Anlagenteile (Altanlagen) übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr, soweit sich Mängel nicht auf die von ihm ausgeführten Leistungen beziehen.

(7) Für vom Auftraggeber selbst gestellte Materialien oder Geräte übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für deren Eignung, Qualität oder Mangelfreiheit.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

(3) Für Schäden, die auf nicht vom Auftragnehmer errichteten, mangelhaften oder veralteten Altanlagen beruhen und die auch bei sorgfältiger Prüfung im Rahmen des erteilten Auftrags nicht erkennbar waren, haftet der Auftragnehmer nicht.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers, soweit dies mit einer bereits fest verbundenen Installation vereinbar ist.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt: Verarbeitet oder verbindet der Auftraggeber Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt Forderungen aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswertes an den Auftragnehmer ab; dieser nimmt die Abtretung an.

§ 11 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung und Aufforderung durch den Auftragnehmer abzunehmen.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach schriftlicher Aufforderung ab, ohne einen wesentlichen Mangel zu benennen, gilt die Leistung als abgenommen, sofern der Auftraggeber zuvor ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

§ 12 Kündigung und Rücktritt

(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund oder tritt er ohne gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Recht zurück, steht dem Auftragnehmer grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu (§ 648 BGB).

(3) Zur Vereinfachung der Abrechnung kann der Auftragnehmer in diesem Fall wahlweise einen pauschalierten Schadensersatz geltend machen. Dieser beträgt gegenüber Verbrauchern 20 % und gegenüber Unternehmern 25 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

(4) Bereits erbrachte, abgrenzbare Teilleistungen sind hiervon unberührt und werden zusätzlich nach dem vereinbarten Preis abgerechnet, soweit sie nicht bereits in die Berechnung nach Absatz 3 eingeflossen sind.

§ 13 Kommunikation, elektronische Rechnungsstellung und digitale Unterschrift

(1) Der Auftragnehmer versendet Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen grundsätzlich elektronisch per E-Mail an die vom Auftraggeber mitgeteilte E-Mail-Adresse. Mit Angabe einer E-Mail-Adresse und Erteilung des Auftrags stimmt der Auftraggeber dem elektronischen Rechnungsversand (§ 14 Abs. 1 Satz 8 UStG), insbesondere als PDF-Dokument, ausdrücklich zu. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, stellt der Auftragnehmer Rechnungen an Unternehmer als strukturierte elektronische Rechnung (z. B. XRechnung, ZUGFeRD) aus.

(2) Eine Rechnungsstellung in Papierform erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers; hierfür kann eine Aufwandspauschale von 10 € je Rechnung berechnet werden.

(3) Ändert der Auftraggeber nach Rechnungsstellung nachträglich Rechnungsangaben aus Gründen, die er zu vertreten hat (z. B. Änderung der Rechnungsanschrift oder des Rechnungsempfängers, weil ein Dritter – etwa der Vermieter – die Kosten übernimmt, geänderte Firmierung o. Ä.), ist der Auftragnehmer berechtigt, hierfür eine Bearbeitungspauschale von 15 € je Rechnungskorrektur zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Aufwand nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Beruht die Korrektur auf einem Fehler des Auftragnehmers, ist sie kostenfrei.

(4) Erklärungen im Rahmen der Vertragsdurchführung (u. a. Auftragsbestätigungen, Aufmaße, Stundenzettel, Abnahmeprotokolle) können in Textform (§ 126b BGB) abgegeben werden. Hierzu zählt insbesondere eine vom Auftraggeber elektronisch auf einem Tablet oder vergleichbaren Erfassungsgerät des Auftragnehmers geleistete Unterschrift. Diese steht einer handschriftlichen Unterschrift gleich, soweit gesetzlich keine strengere Form (z. B. Schriftform oder qualifizierte elektronische Signatur) zwingend vorgeschrieben ist. Auf Wunsch erhält der Auftraggeber eine Kopie des unterzeichneten Dokuments per E-Mail.

§ 14 Datenschutz

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen (insbesondere DSGVO und BDSG) zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers in .

(3) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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